Satzung des Tennis-Club Bad Lobenstein e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tennis- Club Bad Lobenstein e.V. und hat den Sitz in
Bad Lobenstein.
2. Der Tennis– Club Bad Lobenstein e.V. ist beim Amtsgericht Bad Lobenstein am
17.09.1990 ins Vereinsregister eingetragen worden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports, wobei wiederum die Förderung der Jugend im Vordergrund steht.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
- die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
- die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.
§ 3 Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglied
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Jugendliche
bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
2. Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind alle diejenigen, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18
Lebensjahr vollendet haben.
3. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung mit mindestens ¾
Stimmenmehrheit solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste
um den Verein erworben haben.
4. Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind solche, die durch regelmäßige Beiträge den Verein in der
Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrechterhalten.
5. Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Sie haben kein Stimm- u.
Wahlrecht.
Soweit sie jedoch über 14 Jahre alt sind können sie Mitgliederversammlungen
besuchen, Anträge stellen und an der Erörterung teilnehmen.
6. Um Mitglied zu werden, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Ein Antrag soll nur dann
abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen der Aufnahme
entgegenstehen.
7. Mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder haben alle Mitglieder nach Nr.2 bis 4 die
gleichen Rechte innerhalb des Vereins
8. Die Mitgliedschaft und die Mitarbeit im Tennis-Club Bad Lobenstein e.V. ist
grundsätzlich freiwillig.
Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins schonend zu
behandeln, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzung des Vereins
zu beachten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes
zu befolgen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und zwar
nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, seine Satzung
oder Beschlüsse verstößt, kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder auf Dauer oder befristet ausgeschlossen werden. Vor der
Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
4. Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden
oder sonstigen Unterstützungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch
des Vereins auf ausstehende Forderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliederversammlung setzt Beiträge, Aufnahmegelder und etwaige Umlagen
fest.
2. Der festgesetzte Beitrag ist auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem
Eintritt fällig.
3. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Betrag eines Mitgliedes zu
ermäßigen bzw. zu erlassen.
4. Der Mitgliedsbeitrag wird als jährlicher Beitrag im März eines jeden Jahres fällig. Er
ist zu diesem Zeitpunkt auf das Konto des Vereins einzuzahlen bzw. zu überweisen.
Liegt eine Einzugsermächtigung des Mitgliedes dem Verein vor, erfolgt die jährliche
Kassierung des Mitgliedsbeitrages per Lastschriftverfahren zum festgelegten Termin
vom Konto des Mitgliedes.
5. Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Tennis-Club Bad Lobenstein e.V. sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzen, dem
Kassenwart, dem Sportwart, dem Technikwart und dem Jugendwart als
Verbindungsperson zur Vereinsjugend.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des
§ 7 Vereinigungsgesetzes vom 1. und 2. Vorsitzenden, wobei jeder allein
vertretungsberechtigt ist, vertreten. Zu Willenserklärungen bzw. Rechtsgeschäften,
die den Wert von 500 € überschreiten, ist ein vorheriger Mehrheitsbeschluss des
Vorstandes notwendig.
3. Kassenwart
Der Kassenwart ist zuständig für die ordnungsgemäße Abwicklung der
Kassengeschäfte, für die Buchführung und die Erstellung der Jahresabrechnung.
Außerdem hat er bei der Aufstellung des Haushaltsplanes entscheidend mitzuwirken.
Als Schriftführer ist er verantwortlich für die Sitzungsberichte der Vereinsleitung sowie
der Mitgliederversammlung. Diese Berichte müssen die gefassten Beschlüsse
enthalten und sind vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen
4. Sportwart
Der Sportwart organisiert mit Hilfe des Jugendwarts und in Verbindung mit den
Mannschaftskapitänen das Training und die Durchführung der Punkt- und
Freundschaftsspiele. Er sorgt außerdem für einen reibungslosen Spielbetrieb auf der
Anlage und die Einhaltung der Platz-, Spiel- und Ranglistenordnungen.
5. Technikwart
Der Technikwart ist für alle technischen Aufgaben an der Tennisanlage zuständig.
Dazu gehören die Erhaltung und Pflege der Sandplätze, des Vereinsgebäudes, der
Grünanlagen und der Einfriedung der gesamten Tennisanlage.
6. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung des Vereins und
ist berechtigt Platz-, Spiel- und Ranglistenordnungen aufzustellen.
7. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende leiten in gegenseitiger
Unterstützung die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
§ 9 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
3. Eine Wiederwahl von Mitgliedern des Vereins ist möglich.
4. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag kann aber geheim gewählt
werden. Dafür ist die einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
5. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten
Mitglieder erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen
den beiden Kandidaten mit höchster Stimmzahl statt. Bei Stimmgleichheit
entscheidet das Los.
6. Jeder Gewählte kann durch Beschluss von ¾ der anwesenden und
stimmberechtigten Mitglieder seines Amtes enthoben werden.
7. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zur Wiederwahl im Amt.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Amtszeit aus, so muss in der
nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl
vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Stellvertreter.
9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 10 Vorstandssitzung
1. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.
Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern der Vorstandschaft müssen
Vorstandssitzungen einberufen werden.
2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand
entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen
Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr
der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich und zwar möglichst im
1. Quartal statt.
2. Die Mitgliederversammlungen sind von dem Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter
einzuberufen.
Alle stimmberechtigten Mitglieder sind mindestens zwei Woche vorher unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie muss die Beratung und
Beschlussfassung über folgende Gegenstände enthalten:
- Jahresbericht
- Rechenschaftsbericht
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entlastung der Vereinsleitung und Neuwahlen (soweit nach § 9 fällig)
- Verschiedenes, Wünsche, Anträge.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftliche Anträge zur Beratung und Abstimmung zu stellen.
Derartige Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljähriges Mitglied eine Stimme, soweit
nicht ein mit einem Mitglied abzuschließendes Rechtsgeschäft oder eine zwischen
dem Verein und einem Mitglied vorhandene Differenz zur Verhandlung steht.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht
zulässig.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der
Tagesordnung stehenden Gegenstände beschlussfähig und zwar ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über nicht auf der
Tagesordnung stehende Anträge kann nur nach Genehmigung eines
Dringlichkeitsantrages entschieden werden, der einer Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen bedarf.
6. Die Beschlüsse werden regelmäßig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als
Gegenstimmen.
7. Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen, bedürfen zur Annahme einer
3/4 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
a) auf Beschluss der Vereinsleitung
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe. Sie müssen innerhalb von zwei Wochen mit
genauer Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
§12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die
Hälfte der stimmberechtigten Mitlieder anwesend ist. Ist diese Voraussetzung nicht
erfüllt, so muss eine zweite Versammlung einberufen werden, die auf jeden Fall
beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der
anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins, an die Stadt Bad Lobenstein, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Haftpflicht
Der Verein haftet nicht für bei Veranstaltungen und Übungen aller Art eintretenden Unfällen oder
Diebstähle.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.03.2020 in Kraft.
Damit wird die Satzung vom 16.03.2012 außer Kraft gesetzt.
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